01 Apr 2023

Holzdiebstahl

Lieber Unioner,

die Energiepreise steigen, was liegt da ferner, als zu überlegen, wie man Kosten sparen kann und trotzdem nicht auf eine warme Wohnung verzichten muss.

In den Zeiten, in denen sich die Preise für Strom, Öl und Gas rasant erhöht haben, sind viele schon auf den Gedanken gekommen, wieder nach anderen Heizmöglichkeiten zu suchen und ganz beliebt dabei ist, soweit gesetzlich möglich, einen Kamin zu nutzen.

Aber auch Holz ist mittlerweile sehr begehrt und die Preise für fertiges Kaminholz sind ebenso deutlich gestiegen.

Die Alternative liegt offensichtlich so nah, man geht im Wald spazieren und sammelt Holz ein oder aber noch besser, man sieht, wie Forstarbeiter Bäume umschlagen, die dann dort einfach liegen bleiben. Man braucht sich also nur die Stämme auf Länge sägen, auf den mitgebrachten Anhänger laden, nach Hause fahren, und schon ist das Problem gelöst.

Dieses Vorgehen hat nur insoweit einen Haken, als dass das Mitnehmen von Holz aus dem Wald strafrechtlich gesehen, ein Diebstahl ist, der entsprechend des § 242 StGB als Vergehen mit einer Geldstrafe bestraft wird

Ich habe jetzt in der Praxis hier schon einige Male damit zu tun gehabt. Insbesondere versuchen sich die Beschuldigten dann damit zu verteidigen, dass sie ja die Forstarbeiter vor Ort gefragt hätten, ob sie das Holz mitnehmen könnten, wenn es dann ohnehin nur im Wald liegen bleibt und vermodert.

Selbst wenn die dort Angetroffenen nichts gegen die Mitnahme des Holzes haben, bleibt es trotzdem die Wegnahme einer fremden Sache.

Solange man vom Eigentümer oder vom Verpächter des Waldes keine ausdrückliche Genehmigung hat, das Holz mitzunehmen, muss man es auch liegen lassen, auch wenn es scheinbar nicht mehr verwendet wird. Das alleinige Nichtmehrverwenden heißt nicht, dass der Eigentümer des Holzes sein Eigentum daran schon aufgegeben und es quasi für jedermann zur Mitnahme freigegeben hat.

Solch ein Diebstahl wird unter Beachtung möglicher Vorbelastungen eines Beschuldigten und auch unter Berücksichtigung des mitgenommenen Holzes mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe sanktioniert.

Selbst bei einem vorher unbelasteten Beschuldigten und auch schon bei einer geringen Menge mitgenommenen Holzes, können durchaus 50-60 Tagessätze im Rahmen eines Strafbefehls oder eines gerichtlichen Urteils festgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Strafe im Bereich von zwei Monatsgehältern liegen kann.

Darüber hinaus ist nach den Regelungen der Einziehung auch zu beachten, dass das, was man mit dem Diebstahl erlangt hat, nämlich den Wert des gestohlenen Holzes, zusätzlich auszugleichen hat. Das spielt sich in der Praxis so ab, dass die Menge des gestohlenen Holzes so gut wie möglich geschätzt wird und unter Beachtung des handelsüblichen Preises dem Wert nach bestimmt wird. Diesen sich daraus ergebenden Betrag muss der Beschuldigte dann zusätzlich noch zu der gegen ihn verhängten Strafe zahlen.

Letztlich bleibt der Beschuldigte natürlich dann auch noch auf den Kosten des strafrechtlichen Verfahrens sitzen, sodass es keine wirklich gute Entscheidung ist, sich über diesen Weg mit Brennholz zu versorgen.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt